Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 20 Vergütung des Rechtsanwalts

(1) In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung erhält der Rechtsanwalt Gebühren in entsprechender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

(2) § 52 Absatz 1 bis 3 und 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist auf den beigeordneten Rechtsanwalt (§ 7) entsprechend anzuwenden. Gegen den Beschluss nach § 52 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Beschwerde statthaft; § 16 Absatz 2 ist anzuwenden.

(3) Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens nach Absatz 1 bis zur ersten Tätigkeit in einem weiteren Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nummer 6302 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit nach Satz 1 ist eine besondere Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

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§ 20 ThUG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 20 ThUG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen


(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskass
§ 20 ThUG zitiert 2 andere §§ aus dem Therapieunterbringungsgesetz.

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 16 Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt ha

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 7 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Das Gericht hat dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizuordnen. § 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Der beigeordnete Rechtsanw

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Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2014 - 34 Wx 203/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Der Antrag von Rechtsanwältin W. vom 14. März 1014, ihr für ihre Tätigkeit in einem Therapieunterbringungsverfahren eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe I. Durch Beschluss des Landger

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(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren...