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§ 15bAmtlich · § 5 UrhG

Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

Zeitreise: 30.11.2023‹ § 15§ 16 ›

Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

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