Klinische Prüfungen
Für klinische Prüfungen der nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sind Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und § 10 entsprechend anzuwenden.
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