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§ 38Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschriften

Zeitreise: 19.10.2026

(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.

(3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.

(3a) Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt abweichend von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) fünf Wochen vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden können.

(4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach den Absätzen 3 und 3a entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.

(5) (weggefallen)

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