Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO 1997 | § 43 Briefliche Stimmabgabe

(1) Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,

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trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
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kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
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legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
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legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
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verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.
Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.

(2) Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.

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Referenzen - Gesetze | § 48 RVG

§ 48 RVG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 48 RVG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 15 Verbandsklagerecht


(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot fü