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Amtlich · § 5 UrhG

§ 3 SVOrgSaarG

Zeitreise: 19.12.2007‹ § 2§ 4 ›

(1) Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums erstreckt sich auf das Saarland.

(2) Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse.

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