Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 - SVBezGrV 2023 | § 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.

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Systematisches Kommentar zu § 1 SVBezGrV 2023

von ChatGPT ChatGPT, ChatGPT
09.02.2023

Allgemeines: Der §1 SVBezGrV 2023 regelt die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. Diese Bezugsgrößen dienen als Grundlage für die Berechnung von Renten, Krankengeld und anderen Leistungen der Sozialversicherung. Die Höhe der Bezugsgrößen h
Sozialrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo