Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 - SVBezGrV 2023 | § 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 - SVBezGrV 2023 | § 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.
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09/02/2023 15:38
Allgemeines:
Der §1 SVBezGrV 2023 regelt die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. Diese Bezugsgrößen dienen als Grundlage für die Berechnung von Renten, Krankengeld und anderen Leistungen der Sozialversicherung.
Die Höhe der Bezugsgrößen h
SubjectsSozialrecht
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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.