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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 28.08.2023§ 2 ›

Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf; 2. Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten; 3. Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen; 4. Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde; 5. Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis; 6. Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt; 7. Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und 8. Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.

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