Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV | § 25 Lieferantenrahmenvertrag
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Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Inhaltsverzeichnis
(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
Vertragsgegenstand; - 2.
Regelungen zur Netznutzung; - 3.
Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen; - 4.
Voraussetzung der Belieferung; - 5.
An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis; - 6.
Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren; - 7.
Abrechnung; - 8.
Ansprechpartner und Erreichbarkeit; - 9.
Haftungsbestimmungen; - 10.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; - 11.
Kündigungsrechte.
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published on 26/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 95/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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