Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - StrabBO 1987 | § 50 Zulässige Geschwindigkeiten

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Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen Inhaltsverzeichnis

(1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest.

(2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

(4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden

1.bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt40 km/h,
2.beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze15 km/h.

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published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfol
published on 18/06/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2011 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe auch insoweit bewilligt, als er mit der beabsichtigten Klage die Festste
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