Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 10 Übermittlung von Daten
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater, - 2.
die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, - 3.
die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein, - 4.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens, - 5.
die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder - 6.
eine Untersagung nach § 3f.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
- 1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder - 2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 5 andere §§ aus dem .
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in...