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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 23.10.2024§ 2 ›

Diese Verordnung gilt 1. auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 2. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.

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