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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Zeitreise: 07.04.2011

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.

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Ende des Gesetzes