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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Erhebung der Beiträge

Zeitreise: 19.12.2018‹ § 6§ 8 ›

(1) Die Jahresbeiträge (§ 3) sind spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5) bei Bedarf zu erheben. Ihre Höhe ist vom Sicherungsfonds zu ermitteln und durch Bescheid festzusetzen.

(2) Jeder Erhebung von Jahresbeiträgen geht ein Bewertungsstichtag voraus. Der Bewertungsstichtag liegt jeweils zehn Arbeitstage vor dem Tag der Beitragserhebung.

(3) Die Mitglieder haben dem Sicherungsfonds die zur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforderlichen Daten bis spätestens zum 31. August zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Sicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch eine schriftliche Erklärung des Vorstandes des jeweiligen Mitglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu bestätigen.

(5) Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der dem Sicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch einen uneingeschränkten Vermerk des Abschlussprüfers des jeweiligen Mitglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu bestätigen.

(6) Die Beiträge sind jeweils einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig.

(7) Werden Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet, gerät das Mitglied des Sicherungsfonds in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(8) Die fälligen Beiträge werden im Verzugszeitraum taggenau in Höhe des Euribors zuzüglich 5 Prozent pro Jahr verzinst. Für jede nach Fälligkeit ergehende Mahnung wird 1 Prozent des ausstehenden Betrages zur pauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten erhoben.

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