Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 234 Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

1.
im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie
2.
im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 1 Gestaltung des Ausweises


(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten un
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle


(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen