Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 106 Beratung und Unterstützung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. Die Beratung erfolgt in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.

(2) Die Beratung umfasst insbesondere

1.
die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,
2.
die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
3.
die Leistungen anderer Leistungsträger,
4.
die Verwaltungsabläufe,
5.
Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
6.
Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
7.
eine gebotene Budgetberatung.

(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere

1.
Hilfe bei der Antragstellung,
2.
Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
3.
das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
4.
Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
5.
Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
6.
die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
7.
die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
8.
Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
9.
Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.

(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 97 Fachkräfte


Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen1.eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhal
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung


(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als ni

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bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.07.2014 - 41 Ca 12047/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Par

Landesarbeitsgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - 3 Sa 257/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.03.2014 - 16 Ca 3261/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Part

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