Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind. | 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 30 Prozent, | | --- | --- | --- | | 2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 40 Prozent, | | 3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 20 Prozent, | | 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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