Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - SeeStrOV | § 1 Anwendung der Internationalen Regeln

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - SeeStrOV | § 1 Anwendung der Internationalen Regeln
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II, S. 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluß der 28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. Dezember 2013 geändert worden sind, im folgenden als "Internationale Regeln" bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 29' 08" N; 07 Grad 01' 52" O), Borkum (53 Grad 34' 06" N; 06 Grad 45' 31" O) und dem Schni
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.