Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO 1971 | § 5 Schiffahrtszeichen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO 1971 | § 5 Schiffahrtszeichen
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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Verordnung sind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in der Anlage I geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit der Schiffahrtszeichen ist verboten.

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(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 29' 08" N; 07 Grad 01' 52" O), Borkum (53 Grad 34' 06" N; 06 Grad 45' 31" O) und dem Schni

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer
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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur
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published on 07/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 48/15 2 AR 315/14 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: II 36 OWi 28/14 AG Kiel Az.: 802 OWi 430 Js 984/14 – 233/14 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS48.15.0 Der 2. S
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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von...