SE-Ausführungsgesetz - SEAG | § 45 Bestellung durch das Gericht
Fehlt ein erforderlicher geschäftsführender Direktor, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Referenzen - Gesetze | § 45 SEAG
§ 45 SEAG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 45 SEAG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 45 SEAG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
(1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung...