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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Verwaltung durch Kreditinstitute

Zeitreise: 12.07.2006

Die Verwaltung und der Verkauf von Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute richtet sich nach deren Bedingungen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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