Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit - SchSiAusbV 2008 | § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 22 C 16.530

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1. Der Bevollm

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(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...