Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit - SchSiAusbV 2008 | § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit Inhaltsverzeichnis
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver
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published on 29/04/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Bevollm
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