Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation: 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3 Datenschutz und Datensicherung; 3. Fachbezogenes Englisch; 4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 4.1 Betriebliches Rechnungswesen, 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, 4.3 Controlling; 5. Marketing; 6. Klarierung; 7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen; 8. Seeverkehrslogistik; 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Linienfahrt: 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse, 1.2 Intermodale Transporte, 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung; 2. in der Fachrichtung Trampfahrt: 2.1 Markbeobachtung und Marktanalyse, 2.2 Befrachtung, 2.3 Projektlogistik.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.