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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 31.03.2006‹ § 3§ 5 ›

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz, 1.5 Umweltschutz, 1.6 Datenschutz; 2. Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse: 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, 2.3 Informationsbeschaffung und -verarbeitung, 2.4 Kommunikation und Kooperation, 2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 3. Programmplanung und Produktentwicklung: 3.1 Programme und Profile, 3.2 Redaktion, Lektorat, 3.3 Rechte und Lizenzen; 4. Herstellung und Produktion: 4.1 Planung und Kalkulation, 4.2 Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, 4.3 Datenhandling, 4.4 Gestaltung von Digital- und Printmedien, 4.5 Koordinierung von Produktionsprozessen; 5. Marketing, Verkauf und Vertrieb: 5.1 Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, 5.2 Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, 5.3 Werbung für Produkte und Dienstleistungen, 5.4 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, 5.5 Branchenspezifische Rahmenbedingungen; 6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 6.1 Rechnungs- und Finanzwesen, 6.2 Controlling, 6.3 Beschaffung und Lagerhaltung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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