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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Verantwortlichkeit

Zeitreise: 31.08.2015‹ § 5§ 7 ›

Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.

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