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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen

Zeitreise: 31.08.2015

Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich 1. den Kapitän des Schiffes, 2. den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates, 3. die zuständige Hafenbehörde und 4. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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