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§ 25Amtlich · § 5 UrhG

Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde

Zeitreise: 18.06.2026

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben 1. als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und 2. der Überwachung nach dieser Verordnung.Es kann insbesondere die Vorlage der der Konformitätsbewertung zugrunde liegenden, auch elektronischen Unterlagen verlangen.

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