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§ 177Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

Zeitreise: 25.03.2026‹ § 176§ 178 ›

Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

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