Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 12 Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten

Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 12 Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten
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Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen:

1.
für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark,
2.
für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,
3.
für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,
4.
für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark,
5.
für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark,
6.
für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle I 314,99 Deutsche Mark,
7.
für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.

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(1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließlich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistungen bestimmt, kann nur Zahlung eines
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published on 12/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/08 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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