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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik

Zeitreise: 03.05.2016

(1) Im Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Komponenten und Systeme zu unterscheiden und auszuwählen, 2. technische Unterlagen anzuwenden, 3. Regeln und Vorschriften für das Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anzuwenden, 4. sicherheitstechnische Prüfungen an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen durchzuführen, 5. Antriebe, Steuerungen und Sicherheitskomponenten auszuwählen und zu montieren, 6. Steuerungskomponenten und Systeme einzustellen und in Betrieb zu nehmen, nach Kundenanforderungen zu programmieren und Ergebnisse zu dokumentieren, 7. Funktionen von steuerungs- und sicherheitstechnischen Komponenten und Anlagen nach vorgegebenen Richtlinien zu prüfen, 8. Fehler systematisch einzugrenzen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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