Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 18
Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 18
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Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes Inhaltsverzeichnis
§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013
- 1.
wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder - 2.
Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
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(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand 1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.In
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published on 13/05/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
published on 09/07/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
20 BV 14.1490
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 9. Juli 2015
(VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Mai 2014, Az.: Au 1 K 13.869)
20. Senat
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(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand 1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.In den Fällen des...