Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 18

§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013

1.
wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
2.
Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.

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Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 13


(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand 1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.In

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 1 K 13.869

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Juli 2015 - 20 BV 14.1490

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 20 BV 14.1490 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juli 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Mai 2014, Az.: Au 1 K 13.869) 20. Senat Sachgebietsschlüssel:

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(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand 1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.In den Fällen des...