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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 18.05.2010

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation, 2. Wildbewirtschaftung, Wildverwertung, 3. Tier- und Artenschutz, Hege, 4. Jagdreviergestaltung, 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring, 6. Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte, 7. Halten und Führen von Jagdhilfstieren, 8. Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz, 9. Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Boden-, Wetter- und Klimakunde.

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