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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 20.12.2022‹ § 7

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Enteignungsverfahren nach § 3, 2. die Entschädigung nach § 4, 3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.

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