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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“

Zeitreise: 15.12.2020

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie betriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren, 2. Unternehmensstrategien und -ziele definieren und optimieren, 3. historische und traditionelle Handwerkstechniken zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt nutzen, 4. Darstellungen von handwerklich-immateriellem und materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter, allgemeinverständlicher und erzählender Form zielgruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen, 5. Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und Verfahren konzipieren und gestalten, 6. Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie Kunden beraten, 7. Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und adressatengerecht erstellen und präsentieren, 8. internationale Aktivitäten und Kooperationen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und umsetzen, 9. kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lernprozesse zur individuellen Entwicklung und zur Unternehmensentwicklung gestalten.

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