Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV | § 25 Eigenkapital (Nr. 12)

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV | § 25 Eigenkapital (Nr. 12)
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute Inhaltsverzeichnis

(1) Im Unterposten Buchstabe a "Gezeichnetes Kapital" sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapital sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung "Gezeichnetes Kapital" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

(2) Im Unterposten Buchstabe c "Gewinnrücklagen" sind auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen sowie die Ergebnisrücklagen der Kreditgenossenschaften auszuweisen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung "Gewinnrücklagen" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 11/06/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 U 3443/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11.06.2015 5 HK O 27041/12 LG München I … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit … -
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.