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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Pflegegeld

Zeitreise: 04.12.1995‹ § 2§ 4 ›

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1996 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 428 Deutsche Mark und 1.713 Deutsche Mark monatlich.

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