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Amtlich · § 5 UrhG

§ 9 11. RAG

Zeitreise: 19.11.1968§ 10 ›

(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1966 und 1967 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1966 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1969 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 angepaßt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 des Zehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.

(3) Als Geldleistungen im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.

(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in den Fällen der §§ 573 Abs. 1, 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.

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