Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar - SVSaarAnglG | § 27

(1) Eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach dem Gesetz Nr. 345 ein Anspruch besteht und auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden, wird auch für die Zeit nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt, soweit die Leistungsvoraussetzungen nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht erfüllt sind und solange der Berechtigte sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.

(2) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und Gewährung der Leistung gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung § 9 des Fremdrentengesetzes entsprechend, im übrigen die allgemeinen Vorschriften.

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Referenzen - Gesetze | § 51 StGB

§ 51 StGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 51 StGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens


(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen1.Erwerbseinkommen,2.Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),3.Vermögenseinkommen,4.Elterngeld und5.Aufstockungsbeträge und Zuschläge na
§ 51 StGB zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Fremdrentengesetz - FRG | § 9


(1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berech

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(1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der...