Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar - SVSaarAnglG | § 27
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar - SVSaarAnglG | § 27
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Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach dem Gesetz Nr. 345 ein Anspruch besteht und auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden, wird auch für die Zeit nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt, soweit die Leistungsvoraussetzungen nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht erfüllt sind und solange der Berechtigte sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
(2) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und Gewährung der Leistung gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung § 9 des Fremdrentengesetzes entsprechend, im übrigen die allgemeinen Vorschriften.
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(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen1.Erwerbseinkommen,2.Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),3.Vermögenseinkommen,4.Elterngeld und5.Aufstockungsbeträge und Zuschläge na
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berech
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