Postsicherstellungsgesetz - PTSG 2011 | § 11 Bußgeldvorschriften
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Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält oder für Postbevorrechtigte nicht vorrangig erbringt, - 2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang nicht aufrechterhält, - 3.
entgegen § 4 die Feldpost nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterstützt, - 4.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, - 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder - 6.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
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(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe
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Postunternehmen haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten,
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published on 10/03/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festges
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Postunternehmen haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendung...