Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge 1. Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und 2. bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann.
(2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf 1. Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind, 2. Baustellenaufzüge, 3. Fahrtreppen und Fahrsteige, 4. Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, 5. Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind, 6. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde, 7. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, 8. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen, 9. Schachtförderanlagen, 10. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, 11. Zahnradbahnen.
(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge oder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.
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