Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 4 Harmonisierte Normen

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Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.

(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesressort zu.

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(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1.die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und2.die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder s
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published on 18/07/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 150.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die An
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(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1.die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und2.die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den...