Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 9 Schadensersatz durch Geldrente
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Referenzen - Gesetze | § 6 ElektroG 2015
§ 6 ElektroG 2015 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 6 ElektroG 2015 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 6 ElektroG 2015 zitiert 1 andere §§ aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 ElektroG 2015.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten...