Postgesetz - PostG 1998 | § 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
Die Regulierungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach den Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. § 82 Satz 4 bis 6 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 3 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt die Bundesnetzagentur den im Ausschreibungsverfahren anerkannten finanziellen Ausgleich für die Erbringung der Universaldienstleistung.
(2) Wird ein...