Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4. Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene, 5. Umweltschutz, 6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energienutzung, 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten:a) stationäre Einrichtungen, b) Laborgeräte, 8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen, 9. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:a) physikalische Methoden, b) chemische Methoden, 11. Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoffkonstanten und elektrotechnische Arbeiten:a) physikalische Größen, b) Stoffkonstanten, c) elektrotechnische Arbeiten, 12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken, 13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen, 14. mechanische Arbeiten:a) Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen, b) schwingende Systeme einschließlich Akustik, 15. wärmetechnische Arbeiten, 16. optische Arbeiten, 17. elektrotechnische und elektronische Arbeiten, 18. Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik, 19. Werkstoffe und Werkstoffprüfung, 20. instrumentelle Analytik, 21. verfahrenstechnische Arbeiten, 22. Leittechnik:a) Sensortechnik, b) Steuerungstechnik, c) Regelungstechnik, 23. informationstechnische Arbeiten, 24. Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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