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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung

Zeitreise: 30.01.1996‹ § 10§ 12 ›

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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