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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Zeitreise: 03.07.2012

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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Ende des Gesetzes