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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Struktur der Berufsausbildung

Zeitreise: 10.06.2009

Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 10, 2. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1 bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes