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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 24.02.2012§ 2 ›

(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.

(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung 1. die Stoffe a) polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle, b) polychlorierte Terphenyle, c) halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan, 2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,a) die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten, b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist, 3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,a) die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten, b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.

(3) (weggefallen)

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