Paßgesetz - PaßG 1986 | § 15 Pflichten des Inhabers
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Paßgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
- 1.
den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist; - 2.
auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben; - 3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen; - 4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und - 5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
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published on 21.02.2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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