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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Anrufung der oder des Opferbeauftragten

Zeitreise: 22.12.2023‹ § 2§ 4 ›

Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten zu wenden.

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